Werkvertrag –
Allgemeine Bestimmungen
Der Künstler tritt in anlassgemässer Garderobe auf. Er
verpflichtet sich, sich in seinen Darbietungen den ortsüblichen
Anforderungen anzupassen, die Hausordnung der Direktion zu beachten und in
jeder Beziehung sein Bestes zu leisten.
Alle notwendigen Geräte, sofern nichts anderes
vereinbart, werden vom Künstler gestellt.
Im Honorar sind alle Leistungen, besonders diejenigen
des eidg. ARG über die Ruhezeiten von Musikern und die Ferienbestimmungen
des OR inbegriffen.
AHV: Der Künstler gilt als selbständig erwerbend und
rechnet selber mit der AHV ab.
Urheberrecht: Autorengebüren (SUISA), Konzert- und Tanzbewilligungen sind Sache der Direktion.
Anlässe im geschlossenen Rahmen sind nicht SUISA pflichtig.
Fussballclubs, Musikgesellschaften und Turnvereine sind
teilweise durch deren Verbände geregelt. Erkundigen Sie sich bei der SUISA.
Die Führung der Kontrollhefte für Urheberrechte sowie das Ausfüllen der
SUISA-Formulare oberliegt dem Künstler.
Der Vertrag erhält erst Gültigkeit, wenn beide Parteien
unterzeichnet haben und im Besitz dessen sind.
Grundsätzlich ist das Honorar am Schluss der
Veranstaltung in Bar zahlbar. Aufgrund häufiger Kundenwünsche kann eine
Vorauszahlung auf das Konto des Künstlers, jedoch mindestens 10 Tage vor dem
Anlass, erfolgen.
Nachträgliche Fakturierungen durch den Künstler würden
mit CHF 50.-- zusätzlichen Bearbeitungsgebühren verrechnet. Notwendige
Inkassokosten werden im Stundenaufwand zum Honorar zugerechnet. Fakturierte
Honorare sind sofort zahlbar, jede weitere Mahnung wird mit CHF 100.--
berechnet.
Schäden an Geräten und Instrumenten: Für Schäden an
Anlagen / Kleider / Fahrzeuge, verursacht durch Besucher oder Helfer, welche
nicht zum Künstler gehören, sowie Schäden durch instabile Bühne / Zelt- und
sonstige Elemente, Schäden verursacht durch ungenügenden Schutz gegen Regen
und Spritzwasser, Diebstahl, sowie Stromfehler haftet die Direktion / der
Veranstalter.