Werkvertrag – Allgemeine BestimmungenDer Künstler tritt in anlassgemässer Garderobe auf. Er verpflichtet sich, sich in seinen Darbietungen den ortsüblichen Anforderungen anzupassen, die Hausordnung der Direktion zu beachten und in jeder Beziehung sein Bestes zu leisten. Alle notwendigen Geräte, sofern nichts anderes vereinbart, werden vom Künstler gestellt. Im Honorar sind alle Leistungen, besonders diejenigen des eidg. ARG über die Ruhezeiten von Musikern und die Ferienbestimmungen des OR inbegriffen. AHV: Der Künstler gilt als selbständig erwerbend und rechnet selber mit der AHV ab. Urheberrecht: Autorengebüren (SUISA), Konzert- und Tanzbewilligungen sind Sache der Direktion. Anlässe im geschlossenen Rahmen sind nicht SUISA pflichtig. Fussballclubs, Musikgesellschaften und Turnvereine sind teilweise durch deren Verbände geregelt. Erkundigen Sie sich bei der SUISA. Die Führung der Kontrollhefte für Urheberrechte sowie das Ausfüllen der SUISA-Formulare oberliegt dem Künstler. Der Vertrag erhält erst Gültigkeit, wenn beide Parteien unterzeichnet haben und im Besitz dessen sind. Grundsätzlich ist das Honorar am Schluss der Veranstaltung in Bar zahlbar. Aufgrund häufiger Kundenwünsche kann eine Vorauszahlung auf das Konto des Künstlers, jedoch mindestens 10 Tage vor dem Anlass, erfolgen. Nachträgliche Fakturierungen durch den Künstler würden mit CHF 50.-- zusätzlichen Bearbeitungsgebühren verrechnet. Notwendige Inkassokosten werden im Stundenaufwand zum Honorar zugerechnet. Fakturierte Honorare sind sofort zahlbar, jede weitere Mahnung wird mit CHF 100.-- berechnet. Schäden an Geräten und Instrumenten: Für Schäden an Anlagen / Kleider / Fahrzeuge, verursacht durch Besucher oder Helfer, welche nicht zum Künstler gehören, sowie Schäden durch instabile Bühne / Zelt- und sonstige Elemente, Schäden verursacht durch ungenügenden Schutz gegen Regen und Spritzwasser, Diebstahl, sowie Stromfehler haftet die Direktion / der Veranstalter. |